Satzung

Stand 2019
§ 1 Der Tennisclub Wolfach e.V., Sitz in Wolfach, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau VR 680216, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports.
§ 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wolfach, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken, der Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
§ 5 Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart
  3. Der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Schriftführer und dem Sportwart und kann durch 2 Vorstandsmitglieder als Beiräte ergänzt werden.
§ 6
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Presse mindestens 14 Tage vorher einberufen; etwaige Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen.
  2. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind:
    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. wenn erforderlich, Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  4. Wahlen können, falls sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf oder einfache Abstimmung erfolgen. Erreicht bei einer Wahl keiner der zur Wahl Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der Abstimmenden, so erfolgt Stichwahl; ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder unter Angabe des Grundes verlangen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Beschlüsse ist Protokoll zu führen; das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7
  1. Die Vereinsmitglieder sind aktive und passive sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben mit Genehmigung des Aufnahmegesuchs durch den Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur einstimmig möglich und muss begründet werden. Über die Beschwerde des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.
  5. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  6. Mitglieder über 18 Jahre bezahlen den vollen Vereinsbeitrag. Ausgenommen hiervon sind Schüler, Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; diese bezahlen auf jährlichen Nachweis den Beitrag für Jugendliche.
§ 8
  1. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von über € 5.000,00 bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des 1. Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Kassenwartes.
  2. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt; jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lang im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für die Restzeit eine Ersatzperson durch eine Mitgliederversammlung zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden für 3 Jahre gewählt.
§ 9 Den Rechnungsprüfern sind eine Woche vor der Hauptversammlung sämtliche auf die Rechnungsprüfung bezüglichen Akten und Bücher vorzulegen.
§ 10 Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der
  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.
Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronische bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Verwendung des Vereinsvermögens ergibt sich aus § 4.